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Afrikanische Schweinepest (ASP)

Der Landkreis hat Allgemeinverfügungen erlassen. Diese legen Gebiete der Sperr- und Sicherheitszonen fest und sind an die EU-Verordnung angepasst. 

Beim geografischen Seuchenmanagement wird unterschieden zwischen

  1. infizierten Zone (Sperrzone II),
  2. Pufferzone (Sperrzone I)
  3. Sicherheitszone

Wichtig für Verbraucher und Individualtouristen:

Die ASP ist eine anzeigepflichtige, schwere, meist tödlich verlaufende Tierseuche, die Wild- und Hausschweine befallen kann und dann meist tödlich verläuft. Andere Haus- und Wildtiere sind nicht empfänglich für die ASP.

Die ASP stellt keine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Die ASP ist keine Zoonose, d.h. sie ist keine Krankheit, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden kann.
Für Fleischesser beruhigend zu wissen: Schweinefleisch, ob vom Wildschwein oder Hausschwein, bleibt ein sicheres Lebensmittel. Qualitätssichernde Maßnahmen sorgen dafür, dass nur das Fleisch gesunder Tiere in Umlauf kommt. Wildschweinfleisch wird vor der Verarbeitung von jeher einer Beprobung unterzogen, um auch Erkrankungen wie die Trichinellose auszuschließen. Dabei wird auch auf die ASP untersucht. Doch selbst im Pannenfall ist der Verzehr von Lebensmitteln, die von infizierten Tieren stammen, gesundheitlich unbedenklich.
Wildschweinfleisch aus der infizierten Zone wird derzeit überhaupt nicht vermarktet, es ist nur für den Eigenbedarf der Jägerinnen und Jäger bestimmt.   

Für die infizierte Zone, auch Sperrzone II genannt, die sich in einem Radius von 15km  rund um den Fundort eines infizierten Wildschweinfundes erstreckt, gelten derzeit Vorgaben wie z.B. eine Leinenpflicht für Hunde, um die Wildbestände nicht aufzuscheuchen.
Darüber hinaus sind dort Aktivitäten zu Erholungszwecken wie Radfahren, Reiten, Spaziergänge und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ausschließlich auf befestigten Waldwegen beziehungsweise entsprechend gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet

Wer in den betroffenen Gebieten abseits von befestigen Waldwegen oder gekennzeichneten Wander-, Rad- oder Reitwegen unterwegs ist – etwa um Pilze oder Esskastanien zu sammeln – riskiert ein empfindliches Bußgeld. Auch Schnitzeljagden, Geocaching und die Nutzung von Mountainbike-Trails sind entsprechend der Allgemeinverfügung des Rhein-Neckar-Kreises nicht erlaubt.
Als nicht befestigte Waldwege gelten Mountainbike-Trails. Das bedeutet, dass derzeit in der infizierten Zone die Nutzung der Mountainbike-Trails zum Zwecke der Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest gesperrt sind (Siehe STEINBRECHER TRAILS Dossenheim (steinbrecher-trails.de)) und nicht benutzt werden dürfen.

Alle Informationen zur ASP finden sich auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises (Aktuelles) sowie des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Tierkrankheiten Tierseuchen Zoonosen).
Erklärvideos (Youtube-Einbettungen) zur ASP stellt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf seiner Homepage zur Verfügung.

► Direktlink: Wer sich umfassend über die ASP informieren möchte, findet FAQ und Infos unter www.rhein-neckar-kreis.de/asp 

► AKTUELL: Informationsveranstaltung zur ASP durch die Volkshochschule Eberbach-Neckargemünd am 15. Oktober 2024, 18 Uhr.

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Dateien

Weitere Links

  • Rhein-Neckar-Kreis>Aktuelles>Afrikanische Schweinepest
  • Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg>Startseite>Unsere Themen>Tierschutz & Tiergesundheit>Tiergesundheit>Tierkrankheiten Tierseuchen Zoonosen>Afrikanische Schweinepest
  • Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft>Startseite>Themen>Tiere>Tiergesundheit>Tierseuchen>Afrikanische Schweinepest (ASP)
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